Der Vorstand

Stefanie Lehfeld
1. Vorsitzende
Stefanie Lehfeld ist stellvertretende Schulleiterin und Leiterin des Beruflichen Gymnasiums Wirtschaft am Schulzentrum Grenzstraße in Bremen.

Steffi Bresemann
Schriftführerin
Steffi Bresemann ist Leiterin des Beruflichen Gymnasiums der Kaufmännischen Lehranstalten in Bremerhaven.
Chronik der bisherigen Vorstände
2019–2024

Stefanie Ebbesmeier
Schriftführerin
OStD‘
Ems-Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung
Rheda-Wiedenbrück (NRW)
2013 bis 2018: Wahrnehmung des Vorstandes durch Niedersachsen
2010 bis 2012: Wahrnehmung des Vorstandes durch Baden-Württemberg
Karl-Heinz Weißer
Vorsitzender
Kaufmännische Schulen 1 VS-Villingen
Frank Kühn
Stv. Vorsitzender
KHS Donaueschingen
Klaus Buttgereit
Schatzmeisterin
Kaufmännische Schule Hausach
Rudolf Meyenburg
Schriftführer
David-Würth-Schule VS-Schwenningen
2006 bis 2009: Wahrnehmung des Vorstandes durch Nordrhein-Westfalen
Ute Krumsiek-Flottmannn
Vorsitzende
Friedrich-List-Berufskolleg des Kreises Herford
Dieter Olmesdahl
Stv. Vorsitzender
Reinhard-Mohn-Berufskolleg des Kreises Gütersloh
Dr. Werner Wehmeier
Schatzmeister
Dietrich-Bonhoeffer-Berufskolleg des Kreises Lippe
Rudolf Stock
Schriftführer und Webmaster
Hanse-Berufskolleg des Kreises Lippe in Lemgo
2003 bis 2005: Wahrnehmung des Vorstandes durch Hamburg
Norbert Junge
Vorsitzender
Staatliche Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium Harburg
Johann Möller-Soenke
Stv. Vorsitzender
Staatliche Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium Schlankreye
Ilse Sand
Schatzmeisterin
Staatliche Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium City Nord
Helmut Strankmeyer
Schriftführer
Staatliche Handelsschule mit Wirtschaftsgymnasium Gropiusring
1997 bis 2002: Wahrnehmung des Vorstandes durch Niedersachsen
Horst Begemann
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Papenburg
Winfried Schiefenhövel
Stv. Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Meppen
K. Meyer
Schatzmeister
Berufsbildende Schulen Harburg
Bernd Habekost
Schriftführer
Kaufmännische Berufsbildende Schulen Celle
1994 bis 1996: Wahrnehmung des Vorstandes durch Hessen
P. Fischer
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Frankfurt am Main
1991 bis 1993: Wahrnehmung des Vorstandes durch Baden-Württemberg
Reichert
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Schwetzingen
1988 bis 1990: Wahrnehmung des Vorstandes durch Nordrhein-Westfalen
Lechtenbörger
Vorsitzender
Käufmännische berufsbildende Schulen Düren
1985 bis 1987: Wahrnehmung des Vorstandes durch Niedersachsen
F.-W. Schucht
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen 13 Hannover
1982 bis 1984: Wahrnehmung des Vorstandes durch Hessen
Surkau
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Gießen
1979 bis 1981: Wahrnehmung des Vorstandes durch Baden-Württemberg
Zanzinger
Vorsitzender
1976 bis 1978: Wahrnehmung des Vorstandes durch Hamburg
Perczinski
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Hamburg
1970 bis 1975: Wahrnehmung des Vorstandes durch Hamburg
Halstenberg
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Hamburg
1966 bis 1969: Wahrnehmung des Vorstandes durch Hamburg
Obrecht
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Hamburg
1954 bis 1965: Wahrnehmung des Vorstandes durch Schleswig-Holstein
Walter Klatt
Vorsitzender
Berufsbildende Schulen Flensburg
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein wird unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft der Direktorinnen und Direktoren der Beruflichen Gymnasien in Deutschland“ geführt. Er erhält nach Eintragung in das zuständige Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein stellt sich zur Aufgabe, die Beruflichen Gymnasien aller Fachrichtungen sowie vergleichbarer Bildungseinrichtungen, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, in Deutschland zu stärken und weiterzuentwickeln.
- Die Beiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen werden verwandt für
- Tagungen der Vereinsmitglieder
- Information der Vereinsmitglieder und Dritter über die in § 2 Absatz1 genannten Bildungseinrichtungen
- Werbemaßnahmen zur Förderung der in § 2 Absatz 1 genannten Bildungseinrichtungen
- Organisation der Vereinstätigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. Die vorhandenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Personen, die für den Verein tätig werden, arbeiten unentgeltlich, lediglich dem Vereinszweck dienliche angemessene Auslagen werden erstattet.
§ 4 Vereinsvermögen
- Durch den Beitritt zum Verein erwerben die Mitglieder keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Bei Liquidation des Vereines fällt das Vermögen an die SBB – Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung –, Lievelingsweg 102-104, 53119 Bonn, die es dann ausschließlich für soziale oder sonstige gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 5 Vereinsmitgliedschaft
- Jede natürliche Person mit aktueller oder ehemaliger Leitungsfunktion an einer Schule, die die in § 2 Absatz 1 genannten Bildungsgänge führt, kann Mitglied des Vereins werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des Vereins nach Vorlage der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die die in Satz 1 genannten Vorgaben nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand. Das Vereinsmitglied erkennt mit dem Beitritt die Vereinssatzung an und verpflichtet sich zur Beitragszahlung zu Gunsten des Vereins.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bis spätestens Ende des Monats März erfolgt sein muss
- durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens
- durch einen Beschluss des Vorstandes, wenn ein Jahresmitgliedsbeitrag oder andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten rückständig sind und diese nach Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt worden sind. Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet
- sich so zu verhalten, dass dem Ansehen des Vereins nicht geschadet wird.
- die Satzungsbestimmungen einzuhalten.
- die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten.
§ 7 Beiträge
- Es wird ein jährlicher Mindestbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen höheren als den festgesetzten Beitrag zu zahlen oder zusätzliche Spenden dem Verein zukommen zu lassen. Einer Sachbindungsklausel des Spenders ist Folge zu leisten, sofern die Spende dem Vereinszweck nach § 2 Absatz 2 der Satzung entspricht.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Organe
- Die Organe des Vereines sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin.
- Der Vorsitzende/die Vorsitzende wird in einer gesonderten Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgaben.
- Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den Verein entsprechend dem Vereinszweck in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Er entscheidet, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist, in allen Angelegenheiten.
- Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten; dabei ist der Vorsitzende/die Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt. Ansonsten kann der Verein durch jeweils zwei der übrigen Vorstandsmitglieder vertreten werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einzurichten oder Mitgliedern mit deren Einverständnis Aufgaben zu übertragen. Der Umfang der Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind vom Vorstand schriftlich zu dokumentieren.
§ 12 Geschäftsordnung
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin werden abschließend geregelt
- Ladefristen zu den Vorstandsitzungen sowie die Möglichkeit der Einladung zusätzlicher Personen
- Beschlussfähigkeit des Vorstandes
- Abstimmungsverhältnisse
- Niederschrift der Vorstandssitzungen
- Pflege des Mitgliederverzeichnisses.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.
§ 13 Schatzmeister/Schatzmeisterin
- Die Vereinsgeschäfte werden durch den Schatzmeister/die Schatzmeisterin besorgt.
- Er/Sie hat darüber Buch zu führen, diese am Ende des Geschäftsjahres abzuschließen und den von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zur Prüfung zu übergeben.
§ 14 Schriftführer/Schriftführerin
Der Schriftführer/die Schriftführerin ist für die Protokollierung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen verantwortlich. Darüber hinaus besorgt er/sie den Schriftverkehr des Vereins.
§ 15 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr schriftlich die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladefrist ein. Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
- Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden
- durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder
- durch den Vorstand, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen,
- die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages,
- Satzungsänderungen und
- Beschluss über die Auflösung des Vereines und über den Verbleib des noch bestehenden Vereinsvermögens. (s. § 4 Absatz 2 der Satzung)
- Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung (mit Ausnahme der §§ 18 und 19 dieser Satzung) werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen. Sie überprüfen die Rechnungslegung des Schatz-meisters/der Schatzmeisterin und fertigen dazu ein Protokoll an. Sie beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit Zweidrittel der Anwesenden in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 20 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet worden ist. Der Antrag ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.09.2015 beschlossen.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Gründungstag am 24.09.2015 in Kraft.
Bad Oldesloe, 22. September 2016
Historie
Zur Gründung der Arbeitsgemeinschaft
(heute ADGB e.V., vormals ADFW e.V.)
Initiator und Gründer der Arbeitsgemeinschaft war der 1993 verstorbene ehemalige Leiter der Handelslehranstalt und Wirtschaftsoberschule in Flensburg, Herr OStD Walter Klatt. Vorrangig war das Ziel, sich gemeinsam auf Bundesebene um die Entwicklung der neuen Schulform „Wirtschaftsoberschule“ zu bemühen. 1951 begann Kollege Klatt mit einer bundesweiten Bestandsaufnahme. Er wandte sich an die Kultusministerien aller damaligen Bundesländer und bat um die Anschriften der bestehenden Wirtschaftsoberschulen und deren Leiter/innen. Das war zunächst gar nicht so einfach. Mit Hinweis auf die Kulturautonomie der Länder verweigerten einige Ministerien die Herausgabe der Anschriften und untersagten sogar ihren Schulleitern, die versandten Fragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Dennoch bekam Kollege Klatt einen vorläufigen Überblick und veröffentlichte das Ergebnis seiner Recherchen in „WIRTSCHAFT & ERZIEHUNG“, Heft 4/1952.
Danach gab es damals bundesweit 30 Wirtschaftsoberschulen, von denen sich zahlreiche erst im Aufbau befanden. Insgesamt herrschte die drei stufige Form vor, wenngleich in Bayern die grundständige neunstufige Form und in badischen Schulen die sechsstufige Form eingeführt war. So war zum Beispiel die älteste Wirtschaftsoberschule in Freiburg (Gründung 1925) inzwischen von der dreistufigen zur sechsstufigen Form übergegangen. Es dürfte von Interesse sein, was die badische Verordnung vom 03.09.1951 sagte: „Die Wirtschaftsoberschule ist eine höhere Schule in Aufbauform von sechsjähriger Dauer. Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler, die die Schulprüfung der Volksschule bestanden haben, und Schülerinnen und Schüler höherer Lehranstalten, die mindestens die 3. Klasse erfolgreich durchlaufen haben und nicht mehr in volksschulpflichtigem Alter stehen. Das Reifezeugnis der Wirtschaftsoberschule von sechsjähriger Dauer berechtigt in gleicher Weise zum Studium an Hochschulen wie das Reifezeugnis der übrigen höheren Schulen“. Die erste Arbeitstagung fand dann ein Jahr später im Dezember 1954 in Göttingen statt.
Heute ist die Arbeitsgemeinschaft eine bewährte, bundesweit etablierte Organisation, die auch von der Schulaufsicht anerkannt ist. Als Beweis mag die Tatsache dienen, dass qualifizierte Schulaufsichtsbeamte der oberen und mittleren Schulaufsicht trotz unterschiedlicher Situation in den verschiedenen Bundesländern inzwischen der AG als Mitglieder angehören.
Auch der europäische Gedanke hat bereits seit vielen Jahren Eingang in unsere Arbeitsgemeinschaft gefunden. Kollegen aus benachbarten Staaten nehmen regelmäßig an unseren Tagungen teil. Als Ausdruck dieser internationalen Zusammenarbeit wurde eine europäische Tagung bereits 1996 in Maastricht durchgeführt.
Das Berufliche Gymnasium in all seinen Varianten in den Bundesländern hat sich in den letzten Jahrzehnten auch in anderen Berufsfeldern etabliert, so dass die ehemals rein auf die „Wirtschaftsgymnasien“ orientierte Arbeitsgemeinschaft nun als ADGB e.V. auch für die Schulleitungen aus allen Zweigen der beruflichen Bildung offen ist, wenn sie zu einem beruflichen Abitur führen.
Die Tagungsorte wechseln jährlich durch die verschiedenen teilnehmenden Bundesländer, als Tagungszeitraum hat sich Ende September/Anfang Oktober etabliert.
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